Mitgliedschaft
Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche mindestens 2 Genossenschaftsanteile übernimmt. (Nennwert pro Anteil Fr. 100.--) Personen, welche bei einem öffentlich rechtlichen Betrieb, insbesondere bei der Schweizerischen Bundesbahn (SBB) angestellt sind, können bei der Aufnahme bevorzugt werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuches durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand beschließt endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern. Anteilscheine und Pflichtdarlehen Mitglieder, die neue Wohnungen mieten möchten, müssen sich am Kapital der Genossenschaft beteiligen. Dazu müssen Wohnungsanteile übernommen werden, welche je nach grösse der Wohnungen abgestuft sind. Ebenso müssen Mitglieder, welche Räumlichkeiten der Genossenschaften mieten, gemäss ihrem steuerbaren Einkommen abgestufte Pflichtdarlehen leisten. Wohnungsanteilscheine und Pflichtdarlehen werden nicht verzinst. Nach dem Austritt aus der Genossenschaft werden sie jeweils wieder zurückbezahlt. Als Genossenschafter bezahlen sie kein übliches Mietzinsdepot, sondern übernehmen Anteilscheine und sind somit auch Mitbesitzer. Dadurch haben sie ein Mitbestimmungs- und Mitspracherecht. |